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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 1 UE 1323/01
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 11
BSHG § 12
BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 6
Ein gebrauchtes Kinderfahrrad gehört für ein Schulkind zum notwendigen Lebensunterhalt, für den eine einmalige Beihilfe gewährt werden kann.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! Urteil

1. Senat

1 UE 1323/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts (Beihilfe zur Beschaffung von Kinderfahrrädern)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Bark als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 4. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung einer Beihilfe zur Beschaffung von Fahrradhelmen für die Kläger zu 2. und 3. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2000 - 6 E 2222/97 (3) - wirkungslos.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2000 abgeändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1997 verpflichtet, den Klägern zu 2. und 3. eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung je eines gebrauchten Kinderfahrrades in Höhe von je 66,50 € (130,00 DM) zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Kläger abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 6. März und am 9. September 1996 bei dem Beklagten für sich und ihre am 10. Mai 1990 bzw. am 4. Dezember 1991 geborenen Söhne, die Kläger zu 2. und 3., die Bewilligung einmaliger Beihilfen für den Kauf von drei Fahrrädern, zwei Kinderfahrradhelmen, Kinderbüchern und Kinderspielzeug. Mit Bescheiden vom 16. und 17. Oktober 1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1997, lehnte der Beklagte diese Anträge ab. Hiergegen haben die Kläger am 3. Dezember 1997 fristgerecht Klage erhoben.

Sie haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. und 17. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1997 zu verpflichten, ihnen eine einmalige Beihilfe für den Kauf von drei Fahrrädern, zwei Kinderfahrradhelmen, Kinderbüchern und Kinderspielzeug zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 27. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Erwerb von Fahrrädern sei uneingeschränkt aus Mitteln des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Aufzählung von Regelbeispielen in § 21 Abs. 1a Nrn. 1 bis 7 BSHG habe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Schaffung neuer Leistungstatbestände, sondern vielmehr der Eingrenzung der bis dahin bestehenden Praxis der Sozialhilfeträger dienen sollen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG könne nicht dahingehend verstanden werden, dass für jede Beschaffung von Gebrauchsgütern mit längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert eine einmalige Beihilfe zu gewähren sei. Zu beachten sei in jedem Einzelfall das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal: "... soweit der entsprechende Bedarf nicht bereits vom Regelsatz erfasst ist". Besondere Umstände des Einzelfalls, auf Grund derer die Kläger auf den Besitz von Fahrrädern angewiesen sein könnten, seien nicht erkennbar geworden. Kinderspielzeug und Kinderbücher würden ebenfalls vom Regelbedarf umfasst.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2001 - 1 UZ 3242/00 - hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die auf Bewilligung einmaliger Beihilfen für den Kauf gebrauchter Kinderfahrräder sowie von Fahrradhelmen für die Kläger zu 2. und 3. gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, der Großvater der Kläger zu 2. und 3. habe im Januar und März 2001 gebrauchte Kinderfahrräder zum Preis von 120,00 DM bzw. 150,00 DM sowie einen Helm für 40,00 DM erstanden und den Klägern zur Verfügung gestellt. Der sozialhilferechtliche Bedarf sei dadurch nicht erloschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. Fernsehurteil (BVerwGE 106, 99) stehe die Entscheidung darüber, welche Gebrauchsgegenstände zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens notwendig seien, letztlich dem Hilfeempfänger selbst zu. Dem Sozialhilfeträger sei es verwehrt, die persönliche Lebensführung des Hilfeempfängers und die von ihm gewählte Gestaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen; er habe vielmehr lediglich über die Vertretbarkeit des finanziellen Aufwands zu befinden. Bei der Quantifizierung des Regelbedarfs sei nicht berücksichtigt worden, welche zusätzlichen Kosten Eltern aufbringen müssten, um ihren Kindern eine Entwicklung zu einem verantwortlichen Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit von Fahrrädern sei auf die Ausstattungsdichte und das Kriterium der sozialen Ausgrenzung abzustellen, das bei den Klägern zu 2. und 3. im Hinblick auf ihre schulische Umgebung unzweifelhaft gegeben sei.

Die Kläger beantragen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2001, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2000 - 6 E 2222/97 (3) - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2. eine Beihilfe von 160,00 DM und an den Kläger zu 3. eine Beihilfe von 190,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Anschaffung von Kinderfahrrädern grundsätzlich aus Mitteln des Regelbedarfs zu bestreiten sei. Im Übrigen sei der Klägerin zu 1. zeitnah im August 1999 eine einmalige Beihilfe von 150,00 DM gewährt worden, die sie zum Kauf eines Fernsehgerätes verwendet habe. Beihilfen für weitere Gebrauchsgüter könnten daher derzeit nicht bewilligt werden.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. September 2001 darauf hingewiesen, dass nach Auswertung entsprechender Verkaufsanzeigen in Tageszeitungen von einem durchschnittlichen Kaufpreis von 130,00 DM für ein gebrauchtes, verkehrstaugliches Kinderfahrrad mit einfacher Ausstattung auszugehen sei. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, derartige Fahrräder könnten für maximal 60,00 DM erworben werden.

Hinsichtlich der Beihilfe für den Kauf zweier Kinderfahrradhelme haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsrechtszug einschließlich des Zulassungsverfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und folgender Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind: Gerichtsakten 6 G 846/99 (3), 6 E 1281/97 (3), 6 E 811/98 (3) und 6 E 335/99 (3); Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Bände).

Entscheidungsgründe:

Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung über die Berufung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. Juni und 6. Juli 2001 den Rechtsstreit wegen des Antrags auf Beihilfe für zwei Kinderfahrradhelme übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist klarstellend auszusprechen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist somit allein der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Anschaffung je eines gebrauchten Kinderfahrrades für die Kläger zu 2. und 3. Hiervon ausgehend ist die Berufung insgesamt zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 11, 12, 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG dem Grunde nach verpflichtet, den Klägern die begehrten Leistungen zu gewähren. Die Anspruchsvoraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1997 erfüllt; lediglich in Bezug auf die Höhe der Beihilfe ist der Berufung nicht in vollem Umfang zu entsprechen.

Der Anspruch der Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte der Klägerin zu 1. im August 1999 eine einmalige Beihilfe für den Kauf eines gebrauchten Fernsehgerätes gewährt hat; denn diese Beihilfeleistung war gerade nicht an die Anschaffung von Kinderfahrrädern gebunden, so dass der entsprechende Bedarf fortbestand. Auch das zwischenzeitliche Eintreten des Großvaters der Kläger zu 2. und 3. führt nicht zum Erlöschen des Bedarfs, dessen vorzeitige Deckung durch einen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann bedeutsam sein kann, wenn die Notlage im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung fortbestand und es dem Hilfeempfänger nicht zuzumuten gewesen wäre, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993 - 5 C 90.91 - BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322 und vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 - BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221).

Kinderfahrräder gehören grundsätzlich zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, der insbesondere die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst und es dem Hilfeempfänger im vertretbaren Umfang ermöglichen soll, seine Beziehungen zur Umwelt zu gestalten und am kulturellen Leben teilzunehmen. Die Benutzung eines Kinderfahrrades entspricht einem persönlichen Bedürfnis des täglichen Lebens, und zwar unabhängig davon, ob es als Spielzeug, Transportmittel oder Sportgerät eingesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1992 - 5 C 19.92 - BayVBl. 1993, 378 und vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 - BVerwGE 106, 99 = FEVS 48, 337). Dieser Bedarf wird jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch gedeckt, dass den Klägern laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wird.

Seit der Einführung des § 21 Abs. 1a BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ist gesetzlich festgelegt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen außerhalb der Regelsätze zu gewähren sind. Nach der Begriffsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts "ist nunmehr Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (...) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten, für den nicht nach § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind" (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 a. a. O., BVerwGE 106, 100). § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG enthält nunmehr eine eigenständige Regelung für Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, die zur Erfüllung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs notwendig sind. Hierzu zählt auch ein Kinderfahrrad, soweit das Radfahren im Einzelfall in vertretbarem Umfang den Beziehungen des Hilfeempfängers zur Umwelt und seiner Teilnahme am kulturellen Leben dient. Dabei werden Art und Umfang der Umweltbeziehungen und der kulturellen Teilhabe durch das Merkmal "in vertretbarem Umfang" nicht nach ihrer Häufigkeit oder Zeitdauer begrenzt, sondern allein nach dem finanziellen Aufwand (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 - BVerwGE 72, 112 = FEVS 35, 17). Dem Sozialhilfeträger ist es daher verwehrt, die Gestaltung der Beziehungen des Hilfeempfängers zu seiner gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt auf ihren Sinn oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen; zu entscheiden hat er vielmehr nur über den vertretbaren (finanziellen) Umfang.

Nach Auffassung des Senats sind bei Schulkindern, mithin auch bei den Klägern zu 2. und 3. regelmäßig Umstände gegeben, die im Sinne der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfebedürftigen ein der Umgebung von Nichthilfeempfängern angeglichenes Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2.93 - BVerwGE 97, 376 = FEVS 45, 397), zur Anerkennung des Bedarfs an Kinderfahrrädern führen können. Der Senat hat hierzu bereits in den Gründen seines Beschlusses gleichen Rubrums vom 20. Februar 2001 - 1 UZ 3242/00 - Folgendes ausgeführt: "Es entspricht der Lebenserfahrung, dass fast alle Kinder ab dem Grundschulalter Fahrräder benutzen. In vielen Fällen (dient) das Fahrrad mangels geeigneter Angebote des öffentlichen Nahverkehrs als Transportmittel für den Schulweg (...), allgemein verbreitet ist jedenfalls seine Benutzung, um in spielerischer oder sportlicher Weise körperliche Fähigkeiten zu entwickeln, die Umgebung zu erkunden und die erwünschte Sicherheit im Straßenverkehr zu erlangen. Ein unfreiwilliger Verzicht auf diese persönlichkeitsbildenden Erfahrungen kann diskriminierende Wirkung haben" (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 4 L 1963/00 - NDV-RD 2001, 63; ähnlich VG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 4 B 181/99 -; VG Hannover, Beschluss vom 3. April 2000 - 3 B 1404/00 - sowie VG Münster, Urteil vom 8. Januar 2001 - 5 K 2886/98 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2001 - 19 K 4697/99 - NDV-RD 2001, 99; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 - FEVS 52, 504; allerdings nur für ein knapp 4-jähriges Vorschulkind).

Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch die Verkehrsplanung ohne weiteres vom Leitbild des radfahrenden Schulkindes ausgeht; nicht zu vernachlässigen ist schließlich die Bedeutung des Radfahrens für eine sinnvolle Freizeitgestaltung im Schulalter, sowie die familienfördernde Wirkung, die dem gemeinsamen Radfahren von Eltern und Kindern beizumessen ist. All dies ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens letztlich nicht streitig.

Als einmalige Beihilfe hält der Senat einen Betrag von 66,50 € (130,00 DM) für angemessen. Zu diesem Durchschnittspreis werden nach dem den Beteiligten bekannten Ergebnis einer formlosen, im August 2001 durchgeführten Erhebung des Senats (Bl. 236 der Gerichtsakte) gebrauchte, verkehrstüchtige Kinder- bzw. Jugendfahrräder mit einfacher Ausstattung in Zeitungsannoncen angeboten. Dem ist der Beklagte lediglich mit den nicht näher substantiierten Hinweis auf die Verkaufszeitung "Sperrmüll" entgegengetreten, in der Fahrräder zu Preisen von 50,00 bis 60,00 DM angeboten werden sollen. Die Kläger ihrerseits haben die Angemessenheit eines höheren Anschaffungspreises nicht dargetan, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, im übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Klage hinsichtlich der Anträge auf Beihilfe für ein Erwachsenenfahrrad und für Kinderbücher und -spielzeug unbegründet, im übrigen jedoch begründet war. Aus diesem Grunde trägt der Beklagte die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten allein; denn die Berufung hat hinsichtlich der Beihilfe für Kinderfahrräder im wesentlichen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) Erfolg, und im Hinblick auf die teilweise Hauptsachenerledigung ist es ermessensgerecht, die hierauf entfallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für Fahrradhelme gegeben war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO a. F. i. V. m. § 194 VwGO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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